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Beginn der Präklusivfrist für den Aufteilungsantrag bei Klage und Widerklage

RechtsprechungFamilienrechtZak 2014/164Zak 2014, 90 Heft 5 v. 19.3.2014

EheG: § 95

Die einjährige Präklusivfrist des § 95 EheG für die Geltendmachung des Aufteilungsanspruchs läuft ab der formellen Rechtskraft (auch nur) des Scheidungsausspruchs.

Beide Ehegatten strebten mit Klage und Widerklage die Scheidung aus dem Verschulden des jeweils anderen an. Mit Teilurteil wurde der Klage stattgegeben. Dagegen wurde ein Rechtsmittel erhoben (gerichtet auf Abänderung des Teilurteils im Sinn des Begehrens der Widerklage). Dieses Rechtsmittel verhindert nicht nur das Rechtskräftigwerden des Verschuldens-, sondern auch des Scheidungsausspruchs. Die Präklusivfrist beginnt daher erst nach Bestätigung des Teilurteils im Instanzenzug zu laufen.

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