In der Rs 9 ObA 155/13d schrieb der OGH die Rsp zu § 192 Abs 2 ZPO fort, nach der die Entscheidung, das Verfahren nicht wegen eines anderen anhängigen Prozesses zu unterbrechen, nur dann mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist, wenn die Unterbrechung im Gesetz zwingend vorgesehen ist. Wenn sich ein Arbeitnehmer mit zwei Klagen auf Feststellung des aufrechten Bestandes seines Arbeitsvertrags gegen seine Entlassung und eine später ausgesprochene Eventualentlassung wendet, sei eine Unterbrechung des Verfahrens über die Eventualentlassung bis zur Entscheidung über die erste Entlassung zwar zweckmäßig, aber nicht zwingend vorgeschrieben.