§ 1 Abs 1 DSG nimmt ua personenbezogene Daten, die im Zeitpunkt ihrer Verwendung allgemein verfügbar sind, vom Recht auf Geheimhaltung aus. In 6 Ob 165/13b gelangte der OGH zur Auffassung, dass es sich bei Eckdaten eines Zivilprozesses (Streitwert, Namen von Parteien und Parteienvertretern) nicht um allgemein verfügbare Informationen handelt; jedenfalls gelte dies dann, wenn im Verfahren erst der Aufruf der Sache erfolgt ist und ein "Verhandlungsspiegel" vorliegt. Konkret stellte der OGH gem § 85 Abs 1 GOG eine Verletzung im Recht auf Datenschutz fest, weil Daten eines Massenverfahrens für kurze Zeit im Internet abrufbar waren, nachdem eine Netzdatenbank eines Landesgerichts versehentlich für den Zugriff durch Suchmaschinen geöffnet worden war.