Der OGH (4 Ob 214/13v) hat an den VfGH den Antrag gestellt, die Wortfolge "mindestens sechzehn Jahre" in § 193 Abs 2 ABGB bzw hilfsweise den gesamten Absatz als verfassungswidrig aufzuheben. Der in dieser Bestimmung seit dem KindNamRÄG 2013 vorgesehene starre Mindestaltersunterschied von 16 Jahren zwischen dem Wahlelternteil und dem Wahlkind, der nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht einmal geringfügig unterschritten werden darf, erscheine in Fällen, in denen bereits faktisch eine Eltern-Kind-Beziehung besteht, wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot (Art 7 B-VG), gegen das Gebot zur Wahrung des Kindeswohls (Art 1 BVG über die Rechte von Kindern) und gegen das Grundrecht auf Familienleben (Art 8 iVm Art 14 EMRK) verfassungsrechtlich bedenklich. In der Begründung bezweifelte der OGH auch die Verfassungsmäßigkeit der in § 193 Abs 1 ABGB geregelten starren Altersgrenze (der Wahlelternteil muss das 25. Lebensjahr vollendet haben), die im vorliegenden Fall eingehalten ist.