In der Strafsache 11 Os 177/13h befasste sich der OGH mit der Frage, ob Befangenheit vorliegt, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Höchstgerichts über ein Rechtsmittel der Erstrichter gem § 78 RStDG dessen Evidenzbüro zugewiesen ist und während der Dienstzuteilung überwiegend durch Richter des erkennenden Senats betreut wird. Seiner Ansicht nach liegt bei den Höchstrichtern kein Ausschließungsgrund iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO vor. Der zugeteilte Richter nehme weder an den Beratungen noch an der Entscheidung teil und werde in solchen Fällen auch nicht mit konzeptiven oder recherchierenden Tätigkeiten betraut. Der dienstliche Kontakt mit den Senatsmitgliedern allein werfe noch keine Zweifel an deren Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit auf.