ABGB: § 879 Abs 1, § 1435
Die Rückforderung des Geleisteten ist ausgeschlossen, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszwecks gegen Treu und Glauben vereitelt hat.
Bei Aufnahme der Haushaltsgemeinschaft vereinbarten die Lebensgefährten, dass der eine dem anderen freie Kost und Logis gewährt, während der andere im Gegenzug seine Arbeitskraft für Renovierungsarbeiten im Haus zur Verfügung stellt. Im Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft sollten Ersatzansprüche ausgeschlossen sein. Nach der von ihm selbst durch treuwidriges Verhalten verursachten Trennung forderte der andere Lebensgefährte die Abgeltung seiner Arbeitsleistungen, deren Wert er mit 200.000 € beziffert. Die Ansicht, dass er sich nicht erfolgreich auf die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung wegen eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung berufen kann, weil seinen Arbeitsleistungen die Vollversorgung über einen Zeitraum von 15 Jahren gegenübersteht, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).