ABGB: § 1497
Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klage ist an die gehörige Fortsetzung des Verfahrens durch den Kläger gebunden.
Dass der Kläger den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses für Sachverständigengebühren über einen längeren Zeitraum nicht befolgt hat, führt jedenfalls dann zum Wegfall der Verjährungsunterbrechung, wenn er damit rechnen musste, dass das Gericht das Verfahren mangels Erlags nicht von sich aus fortsetzen wird.