EntschädigungsfondsG: § 37
ABGB: § 1041
Wenn eine während der NS-Zeit entzogene und später in das Eigentum der Republik Österreich gelangte Sache gem § 37 EntschädigungsfondsG an den ursprünglichen Eigentümer oder dessen Erben rückübereignet wird, erfolgt dies freiwillig und ohne rückwirkende Bedeutung. Dem Begünstigten steht deshalb kein Verwendungsanspruch gegen die Republik Österreich für die Nutzung der Sache bis zur Restitution zu.