ABGB: §§ 834, 835
Die Sanierung der funktionsuntüchtigen und nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben genügenden Liftanlage eines Miteigentums-Wohnhauses (hier: Jugendstil-Liftkabine aus dem Jahr 1909), die Kosten in Höhe von 70.000 € bis 150.000 € verursachen würde, stellt eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme bzw wichtige Veränderung iSd § 834 ABGB dar.