ABGB: § 830
EO: § 352a
Als Hindernis für die Teilung einer Miteigentumsgemeinschaft können nur vorübergehende, in absehbarer Zeit entfallende oder beseitigbare Umstände geltend gemacht werden.
ABGB: § 830
EO: § 352a
Als Hindernis für die Teilung einer Miteigentumsgemeinschaft können nur vorübergehende, in absehbarer Zeit entfallende oder beseitigbare Umstände geltend gemacht werden.