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Vorgehen gegen pfandverschlechternde Einwirkungen eines Dritten

RechtsprechungSachenrechtZak 2014/133Zak 2014, 73 Heft 4 v. 5.3.2014

ABGB: § 458

ZPO: § 228

Aufgrund seines dinglichen Abwehranspruchs nach § 458 ABGB kann der Pfandgläubiger mit der auf Unterlassung und allenfalls Beseitigung gerichteten Devastationsklage gegen einen Dritten vorgehen, der sich vom Pfandschuldner pfandverschlechternde Rechte an der Sache (hier: Miet- oder Wohnrecht) einräumen ließ oder dies beabsichtigt. In Hinblick auf die Möglichkeit eines (vorbeugenden) Unterlassungsbegehrens fehlt das erforderliche rechtliche Interesse für eine Feststellungsklage des Pfandgläubigers gegen den Dritten, mit der geklärt werden soll, dass die schädigenden Rechte nicht bestehen.

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