ABGB: § 458
ZPO: § 228
Aufgrund seines dinglichen Abwehranspruchs nach § 458 ABGB kann der Pfandgläubiger mit der auf Unterlassung und allenfalls Beseitigung gerichteten Devastationsklage gegen einen Dritten vorgehen, der sich vom Pfandschuldner pfandverschlechternde Rechte an der Sache (hier: Miet- oder Wohnrecht) einräumen ließ oder dies beabsichtigt. In Hinblick auf die Möglichkeit eines (vorbeugenden) Unterlassungsbegehrens fehlt das erforderliche rechtliche Interesse für eine Feststellungsklage des Pfandgläubigers gegen den Dritten, mit der geklärt werden soll, dass die schädigenden Rechte nicht bestehen.