ABGB: §§ 297, 387, 435, 1460
Ein Luftschutzstollen, der vom Staat während des Zweiten Weltkriegs unter fremdem Grund errichtet wurde, ist als Superädifikat zu qualifizieren.
Die Ansicht, dass der Bau des Luftschutzstollens von der Gemeinde im Auftrag des Deutschen Reiches veranlasst wurde und deshalb das Eigentumsrecht an dem - mittlerweile baufälligen - Superädifikat nicht bei der Gemeinde, sondern bei der Republik Österreich (als Übernehmerin deutscher Vermögenswerte gem Art 22 des Staatsvertrags von Wien) liegt, ist im Einzelfall vertretbar (Zurückweisung der Revision). Schon mangels eines erkennbaren, in Kenntnis ihres Eigentums gesetzten Preisgabeaktes der Republik Österreich kann keine Dereliktion und folglich auch keine Aneignung des Stollens durch die Gemeinde stattgefunden haben. Mit dem Umstand, dass die Gemeinde nach Kriegsende Holzbalken und Rohre aus dem Stollen entfernen ließ und anderweitig verwendete, kann auch nicht die Ersitzung des Eigentums durch die Gemeinde begründet werden, weil aus diesem Verhalten kein Besitzergreifungsakt und kein Besitzwille hinsichtlich der Stollenanlage selbst folgt.