Nach dem kürzlich ergangenen VwGH-Erk 2012/06/0172 handelt es sich beim Kostenersatz gem § 12 Bgld FeuerwehrG für einen Feuerwehreinsatz um einen zivilrechtlichen Anspruch, der im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen ist. In der Begründung übte der VwGH Kritik an der E 1 Ob 135/12b = Zak 2012/710, 378, in der der OGH zum OÖ FeuerwehrG ausgesprochen hat, dass der Anspruch auf Ersatz von Einsatzkosten der Feuerwehr für die Befreiung von Personen aus Aufzügen am Verwaltungsweg verfolgt werden muss. Der OGH sei nicht darauf eingegangen, dass nach der Judikatur des VfGH auch Geldleistungsverpflichtungen aus öffentlich-rechtlichen Beziehungen privatrechtlicher Natur sind, wenn das Gesetz keine eindeutige Ermächtigung einer Verwaltungsbehörde zur hoheitlichen Festsetzung vorsieht.