In der Disziplinarsache Ds 24/13 wies der OGH darauf hin, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe des Disziplinargerichts sein kann, die Richtigkeit der Rechtsansichten eines Richters zu prüfen. Nur eine vorsätzliche, wiederholt grob fahrlässige oder zumindest "schlechterdings unvertretbare" Fehlentscheidung könne zu dienstrechtlichen Konsequenzen führen.