Nach dem dt BGH (IV ZR 215/12 = Zak 2014/33, 22) befasste sich vor Kurzem auch der OGH (7 Ob 50/13y) mit der Zulässigkeit von Anreizsystemen in der Rechtsschutzversicherung, mit denen der Versicherer die Wahl bestimmter Rechtsanwälte erreichen will. Das Höchstgericht gelangte zur Auffassung, dass die Vereinbarung eines Selbstbehalts von 10 % der Schadensleistung (mindestens aber 0,3 % der Versicherungssumme), der entfällt, wenn ein vom Versicherer vorgeschlagener Anwalt tätig wird, mit dem - durch die RL 87/344/EWG unionsrechtlich gewährleisteten - Recht auf freie Anwaltswahl nach § 158k VersVG vereinbar ist. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH hielt er (ebenso wie der BGH) nicht für erforderlich. Eine vergleichbare Klausel mit einem 20%igen Selbstbehalt hat der OGH in 7 Ob 32/02k = RdW 2002/597 als Verstoß gegen das Anwaltswahlrecht qualifiziert, weil wegen des Ausmaßes des angebotenen Vorteils ein psychologischer Zwang auf den Versicherungsnehmer ausgeübt wird, von diesem Recht keinen Gebrauch zu machen.