In einem Fall, in dem die Einbringung der Räumungsklage als schlüssiger Vertragsrücktritt gewertet wurde, hat der OGH die Rsp, nach der die Nachfrist nicht gesetzt, sondern bloß tatsächlich gewährt werden muss, fortgeschrieben (1 Ob 102/13a). Weiters hielt der OGH in dieser Rechtssache fest, dass das Erfüllungsrecht des Gläubigers mit dem Vertragsrücktritt entfällt. Ein Optionsgeber könne sich daher nicht einerseits auf seinen wirksamen Rücktritt von der Vereinbarung wegen nicht bezahlter Optionsentgeltraten berufen und andererseits weiterhin die Begleichung dieser Raten verlangen.