§ 94 Abs 1 NÖ JagdG verbietet ua, ein Jagdgebiet abseits öffentlicher Straßen und Wege "von Hunden durchstreifen zu lassen". Nach Ansicht des VwGH (2013/03/0061) ist dieser Tatbestand bereits dann erfüllt, wenn ein Hund im Wald frei laufen gelassen wird und sich nicht mehr in unmittelbarer Nähe des Hundehalters befindet. Dass der Hund jagdlich ausgebildet ist oder tatsächlich Wild aufspürt, sei nicht erforderlich. Die Legalservitut des § 33 Abs 1 ForstG, auf die sich der Hundehalter im konkreten Fall berufen hatte, rechtfertige keine engere Interpretation der Verbotsnorm, weil dieser selbst dadurch ja nicht daran gehindert werde, den Wald zu Erholungszwecken zu durchqueren.