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Kriegner, Reparaturkostenberechnung bei Kfz-Unfällen, ZVR 2014, 40.

LiteraturübersichtSchadenersatzZak 2014/114Zak 2014, 60 Heft 3 v. 18.2.2014

Im Fall der Unwirtschaftlichkeit der Reparatur, von der die Rsp nach Darstellung des Autors ausgeht, wenn die notwendigen Aufwendungen mehr als 110 % des Zeitwerts des Unfallfahrzeugs ausmachen, muss der Schädiger bzw dessen Haftpflichtversicherer nicht die Reparaturkosten ersetzen, sondern kann eine - für den Geschädigten ungünstigere - Totalschadenabrechnung vornehmen. Der Autor zeigt auf, dass die für die Behebung eines Unfallschadens anzusetzenden Kosten abhängig von der gewählten Werkstätte sowie der Art und dem Umfang der Reparatur erheblich differieren können. Bei der Beurteilung, ob ein Totalschaden vorliegt, sollte deshalb seiner Ansicht nach auf die diesbezüglichen Wünsche des Geschädigten Bedacht genommen werden. Gerade im Grenzbereich eines Totalschadens sei vom Kfz-Sachverständigen zu verlangen, dass er nicht bloß eine Standardschätzung vornimmt, sondern beim Geschädigten nachfragt und dessen Vorgaben hinsichtlich der Reparaturwerkstätte und der Reparaturqualität (zB Belassung von rein optischen Mängeln, Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen usw) bei der Berechnung des Reparaturaufwandes berücksichtigt. Auf diese Weise könne der Geschädigte unter Umständen eine Abrechnung als Totalschaden vermeiden; in der Folge könne er aber natürlich auch bloß den verminderten Reparaturaufwand geltend machen.

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