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Hofmann, Die Kontoöffnung im Verlassenschaftsverfahren, NZ 2014, 1.

LiteraturübersichtErbrechtZak 2014/113Zak 2014, 60 Heft 3 v. 18.2.2014

In seinem ausführlichen Beitrag gelangt der Autor zur Auffassung, dass der Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren von Banken in umfassender Weise Auskunft über Konten des Verstorbenen und die darauf erfolgten Buchungen verlangen kann, und zwar auch für Zeiträume vor dessen Tod und selbst dann, wenn die Kundenbeziehung zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war. Dem könne weder das Bankgeheimnis noch der Geheimnisschutz zugunsten Dritter (etwa des Zahlungsempfängers oder eines Kontomitinhabers) entgegengehalten werden. Bei Sparbüchern habe die Bank auch die Identität jener Person bekannt zu geben, die als erste Vorlegerin nach dem Erblasser identifiziert worden ist oder in den Bankunterlagen als Erwerberin aufscheint. Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass durch eine Kontoöffnung weitere Nachlasswerte aufgefunden werden können, habe der Gerichtskommissär diese von Amts wegen zu veranlassen. Ansonsten müsse er nur auf begründeten Antrag einer Verfahrenspartei tätig werden.

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