Der Autor kritisiert, dass private Schiedsgerichte nach der Rsp des EuGH das Unionsrecht zwar zwingend anwenden müssen, aber andererseits nicht zu Vorabentscheidungsersuchen berechtigt sind. Die Möglichkeit, dem EuGH Vorlagefragen mittelbar im Weg der gerichtlichen Rechtshilfe iSd § 602 ZPO zu stellen, sieht er als zweifelhaft an. Schiedssprüche, die gegen elementare Regelungen des Unionsrechts verstoßen, könnten von den staatlichen Gerichten wegen Ordre-public-Widrigkeit aufgehoben werden.