ABGB: § 933 Abs 1
ZPO: § 228
Nach stRsp kann die Gewährleistung mit Feststellungsklage geltend gemacht werden, wenn der Übernehmer mangels Kenntnis der Ursachen oder der Möglichkeiten zur Behebung des Mangels noch nicht in der Lage ist, eine Leistungsklage über konkrete Gewährleistungsansprüche zu erheben.