ABGB: § 1002
RAO: § 16 Abs 1
Nach der Rsp trifft Rechtsanwälte lediglich eine "ganz allgemeine" Aufklärungspflicht über die Honorarvereinbarung bzw die Höhe ihres Honorars. Eine Informationspflicht besteht insb dann, wenn der Klient eine unzutreffende Meinung äußert oder erkennen lässt, dass er in Fragen der Honorarabrechnung unerfahren und unsicher ist.