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Provisionsanspruch des Immobilienmaklers entsteht erst mit grundverkehrsbehördlicher Genehmigung

RechtsprechungSchuldrechtZak 2014/97Zak 2014, 55 Heft 3 v. 18.2.2014

MaklerG: § 7 Abs 1

ABGB: § 904

Gem § 7 Abs 1 MaklerG entsteht der Provisionsanspruch des Maklers mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Ein Liegenschaftskauf ist erst dann rechtswirksam im Sinn dieser Bestimmung, wenn die notwendige grundverkehrsbehördliche Genehmigung vorliegt.

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