ABGB: § 812
AußStrG: §§ 166, 177
Das Guthaben eines Gemeinschaftskontos des Erblassers und einer anderen Person ist unter Hinweis auf die bloße Mitberechtigung des Erblassers ohne Angabe einer Quote in das Inventar aufzunehmen. In einfachen Fällen kann auch das Ausmaß der Nachlasszugehörigkeit angeführt werden. So ist im Fall von Gemeinschaftskonten von Ehegatten grundsätzlich davon auszugehen, dass das Guthaben den beiden Mitberechtigten je zur Hälfte zusteht. Durch die Aufnahme des Kontoguthabens in das Inventar wird nicht über die Berechtigung an diesem Guthaben abgesprochen.