ABGB: § 167 Abs 3 (= § 154 Abs 3 alt), § 810 Abs 2, § 812
AußStrG: § 2 Abs 1 Z 3, § 175
Ob eine Verwaltungs- oder Vertretungshandlung des Verlassenschafts- bzw Separationskurators vom Verlassenschaftsgericht genehmigt werden muss, richtet sich nicht nach der - auf die Verwaltung des Nachlasses durch die Erben zugeschnittenen - Regelung des § 810 Abs 2 ABGB, sondern ist analog § 167 Abs 3 ABGB (= § 154 Abs 3 alt) zu beurteilen. Daher bedürfen sämtliche Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung (nicht nur die Veräußerung von Nachlassgegenständen) der Genehmigung.