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Keine Amtshaftung für Äußerungen eines pensionierten Richters

In aller KürzeZak 2014/76Zak 2014, 42 Heft 3 v. 18.2.2014

Nach Ansicht des OGH (1 Ob 186/13d) endet die Organstellung eines Richters iSd AHG mit der Versetzung bzw dem Übertritt in den Ruhestand. Ein Interview, das ein bereits pensionierter Richter zu einem Verfahren führte, mit dem er in seiner aktiven Zeit befasst war, sei nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zuzuordnen. Folglich könne der pensionierte Richter wegen angeblich wahrheitswidriger und ehrenbeleidigender Äußerungen während dieses Interviews selbst auf Unterlassung geklagt werden, ohne dass dem die immunisierende Wirkung des § 9 Abs 5 AHG entgegenstehen würde.

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