In der Rs 7 Ob 151/13a befasste sich der OGH mit einem Fall, in dem über einen Zeitraum von mehreren Jahren unklar war, ob ein Versicherungsvertrag noch aufrecht ist, weil der Versicherer die Wirksamkeit der vom Versicherungsnehmer erklärten Kündigung - wie sich letztlich herausstellte zu Unrecht - bestritt und der Versicherungsnehmer diese in einem langen Feststellungsprozess durchsetzen musste. Während der gesamten Verfahrensdauer zahlte der Versicherungsnehmer vorbehaltlos die Versicherungsprämien und meldete mehrere Versicherungsfälle. Der Versicherer deckte - ebenfalls ohne sich die Rückforderung abhängig vom Verfahrensausgang vorzubehalten - die gemeldeten Schäden. Nach Ansicht des OGH ist das Verhalten beider Parteien als schlüssige Vereinbarung des Weiterlaufens des entgeltlichen Versicherungsschutzes bis zur Klärung der Rechtslage zu verstehen. Daher könne nun weder der Versicherungsnehmer die Prämien noch der Versicherer seine Leistungen für Schadensfälle zurückverlangen.