Eine Nachstiftung - dh eine nachträgliche Vermögenswidmung des Stifters außerhalb der Stiftungs- und Stiftungszusatzurkunden - ist nach Auffassung des OGH (10 Ob 22/13b) als Schenkung des Stifters an die Privatstiftung zu qualifizieren, sofern nicht ausnahmsweise ein altruistisches Element fehlt, etwa weil sich der Stifter in der Stiftungsurkunde den Widerruf der Privatstiftung und die Letztbegünstigtenstellung vorbehalten hat. Wenn eine strafbare Handlung iSd § 948 ABGB gegen den Stifter gesetzt wurde, die der Privatstiftung nach dem VerbandsverantwortlichkeitsG zurechenbar ist, sei daher grundsätzlich ein Widerruf der Nachstiftung wegen groben Undanks möglich.