ZPO: § 63 Abs 2
Auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann grundsätzlich Verfahrenshilfe in Anspruch nehmen.
Die Gewährung von Verfahrenshilfe an eine juristische Person setzt voraus, dass weder diese selbst noch die wirtschaftlich Beteiligten die zur Verfahrensführung notwendigen Mittel aufbringen können. Einer Gemeinde ist unabhängig von ihrer finanziellen Situation keinesfalls Verfahrenshilfe zu gewähren, weil keine Mittellosigkeit vorliegen kann, sind doch die ihrer Abgabenhoheit unterworfenen Personen ebenso wie Bund und Land, die im Rahmen des Finanzausgleichs Mittel beisteuern müssen, als wirtschaftlich Beteiligte zu qualifizieren.