WRG 1959: § 117
Die sukzessive Kompetenz des Gerichts gem § 117 Abs 4 WRG besteht nur nach einer Sachentscheidung der Wasserrechtsbehörde, nicht jedoch im Fall ihrer Säumnis.
Auch wenn bereits ein Grundsatzbescheid iSd § 117 Abs 2 WRG über eine Entschädigungspflicht ergangen ist (hier: wegen Eingriffs in ein Fischereirecht) und die Wasserrechtsbehörde mit der Erlassung des Nachtragsbescheides über die Entschädigungshöhe säumig ist, kann die zu entschädigende Person das Gericht noch nicht anrufen. Ob gegen die Säumnis im Verwaltungsverfahren mit Devolutionsantrag vorgegangen werden kann oder dies in Hinblick auf die sukzessive Gerichtskompetenz wegen Fehlens einer verwaltungsrechtlichen Instanz ausgeschlossen ist, ist für diese Beurteilung nicht erheblich und bleibt offen.