ZPO: § 41
ABGB: § 1333 Abs 2
Solange der Hauptanspruch besteht, können anwaltliche Mahnkosten nach stRsp infolge Akzessorietät nicht als selbstständiger Schadenersatzanspruch, sondern nur im Rahmen des prozessualen Kostenersatzes geltend gemacht werden. Dies gilt auch im Fall von Mahnkosten zur Betreibung eines Unterlassungsbegehrens. Mit dem Vorbringen, dass der Beklagte von seinem Verhalten abgelassen hat, lässt sich der Wegfall des Unterlassungsanspruchs und damit der Akzessorietät nicht begründen, wenn dieser die Rechtswidrigkeit seines Handelns bestreitet.