vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kindesentführungsübereinkommen - Annahme von Beitritten fällt in Zuständigkeit der EU

In aller KürzeZak 2014/696Zak 2014, 362 Heft 19 v. 28.10.2014

In einem Gutachten nach Art 218 Abs 11 AEUV hat der EuGH (1/13) vor Kurzem festgehalten, dass das Einverständnis zum Beitritt eines Drittstaats zum Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt, obwohl nicht die Union, sondern ihre Mitgliedstaaten Vertragspartner dieses Übereinkommens sind. Beitritte wirken gem Art 38 HKÜ nur in den Beziehungen zwischen dem beitretenden Staat und jenen Vertragsstaaten, die erklären, den Beitritt anzunehmen. Die Zuständigkeit der Union für die Annahme von Beitritten leitete der EuGH insb daraus ab, dass das Übereinkommen in untrennbarem Zusammenhang mit Bestimmungen der Brüssel IIa-VO 2201/2003 steht und unterschiedliche Geltungsbereiche daher iSd Art 3 Abs 2 AEUV gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte