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Internationale Zuständigkeit für Obsorgeverfahren kraft Anerkennung

In aller KürzeZak 2014/697Zak 2014, 362 Heft 19 v. 28.10.2014

Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-436/13 , E./B. gilt die kraft Anerkennung iSd Art 12 Abs 3 Brüssel IIa-VO bestehende internationale Zuständigkeit für ein Obsorgeverfahren nur für die konkrete Sache. Sie erlischt daher zugunsten der allgemeinen Zuständigkeit des Aufenthaltsstaats des Kindes, sobald eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

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