Die Informationspflichten und Rücktrittsrechte nach dem am 13. 6. 2014 in Kraft getretenen Fern- und Auswärtsgeschäfte-G (FAGG; siehe Zak 2014/232, 126) gelten auch für Provisionsvereinbarungen von Verbraucher-Interessenten mit Immobilienmaklern bzw für Vermittlungsaufträge von Konsumenten, sofern es sich um ein Fernabsatz- oder Auswärtsgeschäft handelt. Der Autor zeigt einige Anforderungen auf, die von Maklern beim Abschluss dieser Rechtsgeschäfte beachtet werden sollten, um nachteilige Rechtsfolgen zu vermeiden. Insb weist er auf die Notwendigkeit hin, Kunden mit Verbrauchereigenschaft eine Widerrufsbelehrung zu erteilen sowie - im Fall von Provisionsvereinbarungen - eine ausdrückliche Zustimmung zum Tätigwerden vor Ablauf der Rücktrittsfrist einzuholen. Zu § 18 Abs 1 Z 1 FAGG, der den Rücktritt von einem Dienstleistungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt, sobald die Dienstleistung vollständig erbracht wurde, vertritt er die Auffassung, dass im Fall einer Provisionsvereinbarung eines Maklers mit einem Interessenten bereits die Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit als vollständige Erbringung anzusehen ist.