Nach stRsp, die der OGH in jüngsten Entscheidungen allerdings etwas distanzierter betrachtet (zB 9 Ob 27/12d = Zak 2013/373, 202), erfüllt nur die gänzliche Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht den Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 2 ZPO. Der Autor wendet sich gegen diese Judikatur. Seiner Ansicht nach fällt der vollständige Entzug des Gehörs bereits unter den Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 5 ZPO (Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public). Um dem Aufhebungsgrund der Z 2 einen Anwendungsbereich zu erhalten, müsse dieser folglich weiter gezogen werden. Der Schiedsspruch sollte bereits dann aufgehoben werden können, wenn eine Partei nicht das im Schiedsvertrag vereinbarte Maß an rechtlichem Gehör oder - mangels Vereinbarung - nicht jenes Maß, das ihr im Verfahren vor einem staatlichen Gericht zugestanden wäre, erhalten hat. Die Kausalität des Fehlers für den Verfahrensausgang bilde keine Voraussetzung für die Aufhebung. Um Missbräuche zu vermeiden, sollte der Aufhebungskläger die Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs aber zumindest plausibel machen müssen.