In 1 Ob 210/12g = Zak 2013/622, 340 hat der OGH eine den Anforderungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG bzw des § 29 ZaDiG entsprechende Zustimmungsfiktion in AGB wegen Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG und gröblicher Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB als unwirksam qualifiziert, weil sie allgemein formuliert war und keine inhaltlichen Schranken für die auf diesem Weg erreichbaren Vertragsänderungen setzte. Neben einigen Einwänden gegen diese Judikatur befasst sich der Autor mit der Frage, welche Möglichkeiten und Gestaltungsspielräume Unternehmern für Vertragsanpassungen im Massengeschäft verbleiben. Alle in der Lit bisher vorgestellten Ansätze (zB Vorgehen mit Änderungskündigungen) seien nicht völlig zufriedenstellend. Am ehesten praktikabel erscheine die Lösung, dem Kunden die mit der Zustimmungsfiktion verbundene Widerspruchsmöglichkeit nicht nur vor der beabsichtigten Vertragsänderung, sondern zusätzlich auch zu einem späteren Zeitpunkt einzuräumen, in dem die Auswirkungen der Änderung bereits tatsächlich spürbar geworden sind. Von einer gröblichen Benachteiligung durch die Erklärungsfiktionsklausel könne dann nicht mehr ausgegangen werden.