Mit § 107a AußStrG wurde der Rechtsschutz bei vorläufigen Maßnahmen des Kinder- und Jugendhilfeträgers iSd § 211 ABGB (= § 215 alt) umgestaltet. In ihrer Kurzdarstellung zur neuen Rechtslage weist die Autorin insb darauf hin, dass die Entscheidung des vom Kind oder dem Obsorgeberechtigten angerufenen Gerichts grundsätzlich schon vor Eintritt der Rechtskraft vorläufig verbindlich und vollstreckbar ist. Der Kinder- und Jugendhilfeträger sollte daher während des erstinstanzlichen Verfahrens rechtzeitig den Antrag auf Ausschluss dieser Wirkungen stellen. Ansonsten müsste die Maßnahme bereits aufgrund der erstinstanzlichen Unzulässigerklärung beendet werden. Einem Rechtsmittel gegen diese Entscheidung käme dann nur noch theoretische Bedeutung zu, weil die Zulässigerklärung durch das Rekursgericht die Maßnahme nicht wiederherstellen könnte.