Der Artikel befasst sich mit der Zulässigkeit des Einsatzes von am Körper zu tragenden Ambient-Assisted-Living-Systemen (zB Notruf-, Sturzdetektions- und Ortungssysteme) bei behinderten oder pflegebedürftigen Personen. Neben datenschutzrechtlichen Aspekten steht die Frage, wer in Vertretung einer nicht einsichts- und urteilsfähigen Person die Zustimmung zur Verwendung erteilen kann, im Mittelpunkt. Die Autoren sind der Ansicht, dass die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger nicht ausreichend ist, um diese Entscheidung zu treffen. Sachwalter und Vorsorgebevollmächtigte seien hingegen - sofern diese Angelegenheit in den Wirkungskreis fällt bzw von der Vollmacht umfasst ist - ohne gerichtliche Genehmigung vertretungsbefugt. Leiste die betroffene Person gegen das Anlegen des Systems ernsthaften körperlichen Widerstand, sei ein Einsatz jedoch nur im Rahmen der Zwangsbefugnisse nach dem UbG oder HeimAufG möglich.