UbG: §§ 4, 5 Abs 2
ABGB: § 167 Abs 1 (= § 154 Abs 1 alt)
Auch die Unterbringung eines Minderjährigen auf Verlangen ist gem § 4 Abs 2 UbG nur dann zulässig, wenn die erforderlichen Erklärungen (des Erziehungsberechtigten, des gesetzlichen Vertreters und - bei Mündigkeit - des Minderjährigen selbst) bereits vor der Aufnahme abgegeben wurden.