AußStrG: § 107 Abs 2
EMRK: Art 6 Abs 1
Die Verfahrensgarantien des Art 6 Abs 1 EMRK gelten auch im Provisorialverfahren (EGMR 17.056/06, Micallef v Malta = Zak 2009/651, 402). Wenn eine rasche Entscheidung geboten ist (etwa im Fall einer akuten Kindeswohlgefährdung im Obsorgeverfahren), kann eine einstweilige Verfügung aber ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen werden.