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Vorläufige Obsorgeentscheidung ohne vorherige Anhörung des Obsorgeberechtigten

RechtsprechungFamilienrechtZak 2014/425Zak 2014, 235 Heft 12 v. 1.7.2014

AußStrG: § 107 Abs 2

EMRK: Art 6 Abs 1

Die Verfahrensgarantien des Art 6 Abs 1 EMRK gelten auch im Provisorialverfahren (EGMR 17.056/06, Micallef v Malta = Zak 2009/651, 402). Wenn eine rasche Entscheidung geboten ist (etwa im Fall einer akuten Kindeswohlgefährdung im Obsorgeverfahren), kann eine einstweilige Verfügung aber ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen werden.

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