In den Rs X ZR 104/13 und X ZR 121/13 hat der BGH einen - mit der zeitweisen Sperre des Luftraums verbundenen - Generalstreik sowie einen Radarausfall als außergewöhnliche Umstände iSd Art 5 Abs 3 Fluggäste-VO 261/2004 anerkannt, obwohl diese Ereignisse direkt nur die am selben Tag vorangegangenen Flüge des eingesetzten Flugzeugs betrafen und es sich bei der Verzögerung des konkreten Flugs lediglich um eine mittelbare Auswirkung handelte. Vom Flugunternehmen könne nicht verlangt werden, für solche Fälle ein Ersatzflugzeug vorzuhalten. Die kurzfristige Charter eines Ersatzflugzeugs war nicht möglich. Den Flugpassagieren wurden deshalb Ausgleichszahlungen für die aufgetretene Verspätung verwehrt.