Nach 11 Os 20/14x kann ein Rechtsanwalt, der in einem Strafverfahren erfolgreich in eigener Sache als Privatankläger aufgetreten ist, keine Vertretungskosten geltend machen. § 381 Abs 1 Z 8 StPO verpflichte den verurteilten Angeklagten nur zum Ersatz der Kosten eines tatsächlich in Anspruch genommenen Vertreters. Eine Entschädigung für eigene Betätigung stehe nicht zu.