Nach Ansicht des dt BGH (VIII ZR 275/13) umfasst die verschuldensunabhängige Gewährleistungspflicht des Verkäufers auch die Verpflichtung, dem Käufer Sachverständigenkosten zu ersetzen, die dieser zur Klärung der Mangelursache aufwendete, nachdem der Verkäufer das Vorliegen eines Mangels bestritten hatte. Art 3 Abs 4 der Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG entsprechend bestimme § 439 Abs 2 BGB, dass die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insb Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) vom Verkäufer zu tragen sind (zur österreichischen Regelung siehe insb § 8 Abs 3 KSchG). Zu diesen Aufwendungen seien auch die Kosten zur Klärung des Mangels bzw seiner Ursache zu zählen. Daher seien diese vom Verkäufer auch dann zu übernehmen, wenn mangels Verschuldens am Mangel keine schadenersatzrechtliche Anspruchsgrundlage besteht.