Wer Verbraucher iSd § 617 ZPO und daher von dieser schiedsrechtlichen Sonderbestimmung geschützt ist, ist nach 6 Ob 43/13m = Zak 2014/148, 78 in internationalen Fällen unabhängig von der Staatsangehörigkeit stets nach österreichischem Sachrecht - also nach dem KSchG - zu beurteilen. Nach Auffassung des Autors ist diese Judikatur nicht haltbar. Er schlägt vor, hinsichtlich der Verbrauchereigenschaft iSd § 1 Abs 1 IPRG (stärkste Beziehung) an den Wohnsitz der Partei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anzuknüpfen.