Nach der Judikatur (zuletzt 1 Ob 183/12m = Zak 2013/95, 59) trifft im Vollanwendungsbereich des MRG sowie im Geltungsbereich des § 14a WGG weder den Vermieter noch den Mieter eine gesetzliche Erhaltungspflicht für den mitvermieteten Warmwasserboiler. Während eines Defektes steht dem Mieter jedoch ein Zinsminderungsrecht für die sich daraus ergebenden Gebrauchseinschränkungen zu. In der vom Autor besprochenen E 2 Ob 165/13y = Zak 2014/100, 56 hielt der OGH fest, dass der Zinsminderungsanspruch endet, sobald der Mieter den defekten Boiler auf eigene Kosten austauschen lässt. Der Autor stimmt dieser Rechtsansicht zu. Einen gewährleistungsrechtlichen Anspruch wie die Zinsminderung weiterlaufen zu lassen, obwohl der Mangel nicht mehr besteht, wäre systemwidrig. Mangels Erhaltungspflicht des Vermieters stehe dem Mieter zwar kein sofort fälliger Aufwandersatzanspruch zu. Er könne jedoch unter Umständen nach Vertragsende (teilweisen) Investitionsersatz gem § 1097 iVm § 1037 ABGB bzw § 10 MRG verlangen.