In 1 Ob 210/12g = Zak 2013/622, 340 hat der OGH eine den Anforderungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG bzw des § 29 ZaDiG entsprechende Zustimmungsfiktion in AGB wegen Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG und gröblicher Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB als unwirksam qualifiziert, weil sie allgemein formuliert war und keine inhaltlichen Schranken für die auf diesem Weg erreichbaren Vertragsänderungen setzte. Aus Anlass dieser Entscheidung geht der Autor auf die Frage ein, welche Auswirkungen die Unwirksamkeit einer Zustimmungsfiktionsklausel gem § 879 Abs 3 ABGB auf die darauf gestützten Vertragsänderungen hat, und differenziert dabei zwischen Unternehmer- und Verbraucherverträgen. Gegenüber Unternehmern sei die Klausel geltungserhaltend auf den zulässigen Teil zu reduzieren, wobei die durch die Restbestimmung gedeckten Änderungen aufrecht blieben. Gegenüber Verbrauchern entfalle die Klausel hingegen zur Gänze, weil weder eine geltungserhaltende Reduktion noch eine Lückenfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung in Betracht komme. Folglich sei jede mit der Klausel herbeigeführte Vertragsänderung unwirksam.