GBG: § 86
Die Änderung des § 86 GBG durch die GB-Nov 2012 (BGBl I 2012/30) hat nichts daran geändert, dass das aus dieser Bestimmung abzuleitende Verbot der Kumulierung von Grundbuchgesuchen einschränkend auszulegen ist.
Aus § 86 GBG ist nicht ableitbar, dass die Antragskumulierung im Fall einer Wohnungseigentumsliegenschaft ausschließlich dann zulässig ist, wenn die begehrten Eintragungen denselben Mindestanteil betreffen. Sofern ein anderer Kumulierungsgrund vorliegt (wie zB die Einheit der Urkunde), können auch Anträge zu verschiedenen Mindestanteilen verbunden werden.