ABGB: § 364c
GBG: § 136 Abs 1
Mit dem Tod des Verbotsberechtigten ist das verbücherte Veräußerungs- und Belastungsverbot erloschen. Eine verbotswidrige Grundbucheintragung kann aber erst vorgenommen werden, nachdem das Verbot im Weg der Grundbuchberichtigung nach § 136 GBG gelöscht wurde. Dafür ist der Nachweis des Todes mittels einer öffentlichen Urkunde (etwa dem Original oder der beglaubigten Kopie der Sterbeurkunde) erforderlich. Ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister, aus dem hervorgeht, dass der Berechtigte verstorben ist, genügt nicht.