ABGB: §§ 354, 879 Abs 1
Das Hausrecht steht auch dem Mieter einer unbeweglichen Sache zu.
An "Privatsheriffs", die die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften systematisch überwachen, besteht kein öffentliches Interesse, das eine Einschränkung des Hausrechts eines Unternehmers rechtfertigen könnte. Daher kann ein Gastwirt einem "Rauchersheriff", der sein Lokal aufgesucht hat, um Verstöße gegen Nichtraucherschutzbestimmungen festzustellen und gegebenenfalls anzuzeigen, weitere Lokalbesuche untersagen, auch wenn sich dieser bei seinem Besuch wie ein Kunde verhalten und Speisen und Getränke konsumiert hat.