EheG: §§ 81, 83, 84, 86, 94
ABGB: § 509
Da Fruchtgenussrechte zumindest der Ausübung nach übertragbar und damit verwertbar sind, zählt das Fruchtgenussrecht eines geschiedenen Ehegatten grundsätzlich zum aufzuteilenden ehelichen Vermögen.
EheG: §§ 81, 83, 84, 86, 94
ABGB: § 509
Da Fruchtgenussrechte zumindest der Ausübung nach übertragbar und damit verwertbar sind, zählt das Fruchtgenussrecht eines geschiedenen Ehegatten grundsätzlich zum aufzuteilenden ehelichen Vermögen.