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Behandlung eines Fruchtgenussrechts bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens

RechtsprechungFamilienrechtZak 2014/393Zak 2014, 213 Heft 11 v. 18.6.2014

EheG: §§ 81, 83, 84, 86, 94

ABGB: § 509

Da Fruchtgenussrechte zumindest der Ausübung nach übertragbar und damit verwertbar sind, zählt das Fruchtgenussrecht eines geschiedenen Ehegatten grundsätzlich zum aufzuteilenden ehelichen Vermögen.

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